von Dr. Wolf-Georg Schärf und Ing. Mag. Joachim Zimmel
Die neue Restrukturierungsordnung (ReO) – ein neues Instrument zur Unternehmenssanierung schafft viele Möglichkeiten.
Seit 2021 gibt es in Österreich die Restrukturierungsordnung (kurz ReO) als neues Instrument der Unternehmenssanierung. Bislang gab es zwar die Möglichkeit des außergerichtlichen Ausgleichs, dessen Vorteil darin bestand, mit den Gläubigern eine Einigung betreffend eines Schuldenschnitts zu erreichen, ohne dass ein Insolvenzverfahren mit einer damit verbundenen Eintragung in der Ediktsdatei eröffnet wird. Der große Nachteil dieser Vorgehensweise war, dass alle Gläubiger zustimmen mussten und kein Gläubiger benachteiligt werden durfte. Somit wurde dieses Instrument in der Praxis nicht sehr häufig angewandt, meist blieb keine Alternative zu einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Die Restrukturierungsordnung versucht nun hier Abhilfe zu schaffen, indem sie zukunftsfähigen Unternehmen, die gerade in Schwierigkeiten geraten sind, einen rechtlichen Rahmen bietet, sich frühzeitig an Experten zu wenden, um eine Sanierung (bzw. Restrukturierung) einzuleiten. Der Zweck dieses neuen Restrukturierungsverfahrens sind Maßnahmen wie Forderungskürzungen und Stundungen, aber auch Laufzeitverlängerungen von Finanzierungen. Die Gläubiger werden hierbei in verschiedene Klassen eingeteilt, wobei die Mitglieder einer Klasse immer gleichbehandelt werden müssen. Daher können in einem solchen Verfahren auch die oben genannten drei Instrumente gleichzeitig in einer Gläubigerklasse zur Anwendung kommen.
Die Voraussetzung ist immer die Bestandsfähigkeit des Unternehmens (eine positive Zukunftsprognose muss vorliegen), das heißt, das Unternehmen kann zwar eine Überschuldung aufweisen, die Zahlungsunfähigkeit darf aber noch nicht eingetreten sein.
Der Einleitungsantrag wird bei dem Gericht gestellt, in dessen Sprengel das Unternehmen seinen Sitz hat, in Wien beim Handelsgericht Wien. Der Antrag muss die wahrscheinliche Insolvenz darstellen, weiters darlegen, aus welchen Gründen das Unternehmen glaubhaft bestandsfähig ist, es muss der Nachweis der Zahlungsfähigkeit erbracht werden, darüber hinaus muss glaubhaft dargelegt werden, aus welchen Gründen die Restrukturierungsmaßnahmen tauglich sind. Dem Antrag muss der Restrukturierungsplan und -konzept beigelegt werden. Wenn keine Hindernisse vorliegen, wird mit Beschluss des Gerichts das Restrukturierungsverfahren eingeleitet – und dieses Verfahren wird nicht in öffentlichen Registern bekannt gemacht.
Ein besonderer Anreiz ist bei einer notwendigen Zwischenfinanzierung zur Restrukturierung, dass unter gewissen Umständen diese von einer möglichen Anfechtung gemäß der Insolvenzordnung freigestellt wird. Es kann auch auf Antrag eine vorläufige Vollstreckungssperre vom Gericht verfügt werden, dies bedeutet, dass in diesem Zeitraum keine Exekutionen durchgeführt werden können. Über die Annahme des Restrukturierungsplan wird in einer Tagsatzung abgestimmt. Hier muss die Mehrheit der Gläubiger in jeder Klasse und 75 % der Gesamtsumme der Forderungen in dieser Klasse zustimmen. Wenn eine Zustimmung nicht in allen Klassen erreicht wird, kann der Plan aufgrund eines klassenübergreifenden „Cram-Down“ bestätigt werden, sofern ablehnende Klassen gleichgestellt werden wie gleichrangige Klassen und bessergestellt als nachrangige Klassen.
Die Restrukturierungsordnung bietet die Möglichkeit, bereits vor Insolvenzeintritt in einem potenziell sogar nicht öffentlichen Verfahren auch gegen den Willen einzelner Gläubiger eine Entschuldung (ohne Mindestquote!) zu erwirken. Dieses Verfahren kann für Unternehmen in der gegenwärtigen Krise sehr attraktiv sein. Informieren Sie sich bei Dr. Wolf-Georg Schärf, Rechtsanwalt, und Ing. Mag. Joachim Zimmel, Unternehmensberater, über diese Möglichkeiten. Eine rechtzeitige Analyse der wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens bietet große Chancen, zeitgerecht Maßnahmen zu setzen, um trotz schwierigen Rahmenbedingungen eine bestmögliche positive Fortführung zu planen und umzusetzen.